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   RG, 15.06.1927 - Rep. V. 347/26   

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https://dejure.org/1927,252
RG, 15.06.1927 - Rep. V. 347/26 (https://dejure.org/1927,252)
RG, Entscheidung vom 15.06.1927 - Rep. V. 347/26 (https://dejure.org/1927,252)
RG, Entscheidung vom 15. Juni 1927 - Rep. V. 347/26 (https://dejure.org/1927,252)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zum Begriff der öffentlichen Sparkassen. 2. Sind die Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs anwendbar, wenn das einer Miterbengemeinschaft zustehende Eigentum an einem Grundstück auf eine von allen Miterben ohne Hinzutritt anderer Personen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sparkassen; Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 117, 257
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 29.06.2007 - V ZR 5/07

    Öffentlicher Glaube des Grundbuchs bei rechtsgeschäftlicher Übertragung eines

    Dieses Argument ist auch vom Reichsgericht ergänzend herangezogen worden, um den Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs für die Fälle zu begründen, in denen der Erwerber auf Grund gesamthänderischer Bindung des auf ihn zu übertragenden Gegenstands oder auf Grund gesetzlicher Anordnung auch auf der Veräußererseite mitwirken musste (RGZ 117, 257, 265; 129, 119, 121) oder die Veräußerung einer rechtsgeschäftlichen Regelung der Erbfolge diente (RGZ 123, 52, 56; 136, 148, 150).
  • BVerwG, 14.02.1984 - 1 C 81.78

    Errichtung von Zweigstellen freier Sparkassen gem. § 24 Abs. 1 Nr. 7

    Da die Klägerin aber ohnehin seit langem als "öffentliche" Sparkasse anerkannt sei (RGZ 117, 257; Staudinger, BGB, 10./11. Aufl., Art. 99 EGBGB, Anm. 15; Szagunn-Neumann, § 40 KWG, Anm. 8), habe sie nicht erst durch § 34 SpG als solche anerkannt zu werden brauchen.

    Zu diesen Vorschriften hat das Reichsgericht in seinem die "Hamburger Sparcasse von 1827" betreffenden Urteil vom 15. Juni 1927 - V 347/26 - (RGZ 117, 257 ff.) ausgeführt, nach Landesrecht zu entscheiden sei nicht nur, welche Behörden zur Abgabe der in § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB vorgesehenen Erklärung betreffend die Eignung einer öffentlichen Sparkasse zur Anlegung von Mündelgeld berufen seien, sondern auch, welche Sparkassen als "öffentliche" Sparkassen im Sinne dieser Vorschrift zu gelten hätten (a.a.O. S. 261. Allgemeine Meinung; vgl. etwa Palandt-Diederichsen, BGB, 43. Aufl., § 1807 Anm. 2; Staudinger-Engler, BGB, 12. Aufl., § 1807 RdNr. 26; Soergel-Damerau, BGB, 11. Aufl., § 1807 Anm. 15; Zagst, Münchener Kommentar zum BGB, § 1807 Anm. 12).

    Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, daß die Frage der Mündelsicherheit und Öffentlichkeit von Sparkassen zweckmäßig nicht durch eine allgemeine, für das ganze Reichsgebiet (jetzt: Bundesgebiet) zu erlassende Vorschrift, sondern nach landesrechtlichen Maßstäben zu entscheiden und die zu treffende Entscheidung der Regierung des Landes zu überweisen ist, in dem die betreffende Sparkasse ihren Sitz hat (vgl. RGZ 117, 257 ).

  • BGH, 07.02.1957 - II ZR 249/55

    Ergänzende Vertragsauslegung

    Es kann dahingestellt bleiben, ob dasselbe auch für den Direktor einer Sparkasse zu gelten hat, die unter staatlicher Aufsicht in Form einer privatrechtlichen Stiftung (RGZ 117, 257) betrieben wird, wie das nach dem Vortrag des Klägers bei der Beklagten der Fall sein soll.
  • BGH, 16.04.1953 - IV ZB 22/53

    Rechtsmittel

    4 (Seite 135) zutreffend ausgeführt wird, steht dem erwerbenden Mitberechtigten der gute Glaube (des Grundbuchs) nicht zur Seite, weil er das Recht nicht "ausschliesslich durch" den Übertragungsakt, sondern vor allem aus dem Rechtsgrund des gesetzlichen Übergangs an alle Miterben zusammen erwirbt (vgl. auch RGZ 117, 257 [265]).
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